+Artikel 57 Datenbanken über Verpackungen
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Artikel 57 Datenbanken über Verpackungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 57 (1)
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Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle — falls noch nicht vorhanden — zu gewährleisten, um ihre Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 56 zu erfüllen.
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Artikel 57 (2)
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Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:
a)
Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten;
b)
die in Anhang XII aufgeführten Daten.
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Artikel 57 (3)
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Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sein, das den Zugang zu aktuellen Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden in der Amtssprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt bereitgestellt:
a)
über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel oder
Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unberührt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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