+Artikel 58 (7)
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Artikel 58 (7)
Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der die Maßnahmen nach Absatz 5 ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls die Mitgliedstaaten den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen nicht zustimmen, über ihre Einwände.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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