+Artikel 58 (7)

Artikel 58 (7)

Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der die Maßnahmen nach Absatz 5 ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls die Mitgliedstaaten den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen nicht zustimmen, über ihre Einwände.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung