+Artikel 61 (4)

Artikel 61 (4)

Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens 24 Monate nach dem Erlass des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung