+Artikel 63 (5)
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Artikel 63 (5)
Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Anforderungen abweichen, die in gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von diesen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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