+Artikel 64 (2)

Artikel 64 (2)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 11. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung