+Artikel 64 (3)
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Artikel 64 (3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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