+Artikel 68 (3)

Artikel 68 (3)

Bis zum 12. Februar 2027 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung