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+Artikel 3 2 |
Artikel 3 2(2) Natürliche Personen oder Ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten eine elektronische Kopie zumindest der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in Bezug auf diese natürlichen Personen, die unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien fallen, in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR kostenlos herunterzuladen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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