(3) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschränken, insbesondere wenn diese Beschränkungen aus Gründen der Patientensicherheit sowie unter ethischen Gesichtspunkten zum Schutz der natürlichen Person erforderlich sind, indem sie den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erst mit begrenztem zeitlichen Aufschub zu gewähren, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe der betroffenen natürlichen Person die Informationen mit unter Umständen erheblichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auf angemessene Weise mitteilen und erläutern kann.