+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten oder mehrere solcher Zugangsdienste eingerichtet werden, wodurch natürlichen Personen der Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und die Ausübung ihrer in Artikel 3 und in den Artikeln 5 bis 10 genannten Rechte ermöglicht wird. Diese Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten sind für natürliche Personen und ihre in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Vertreter kostenlos.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung