(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Funktionalität von Zugangsdiensten für elektronische Gesundheitsdaten mindestens ein digitaler Vertreterdienst eingerichtet wird, der Folgendes ermöglicht:
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a)
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natürlichen Personen, andere natürliche Personen ihrer Wahl dazu zu berechtigen, in ihrem Namen für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum und erforderlichenfalls nur für einen bestimmten Zweck Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder zu Teilen davon zu erhalten, und diese Berechtigungen verwalten zu können; und
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b)
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rechtlichen Vertretern von natürlichen Personen, Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen zu erhalten, deren Angelegenheiten sie im Einklang mit dem nationalen Recht verwalten.
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Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Berechtigungen und Handlungen von Vormunden und anderen rechtlichen Vertretern fest.