+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Natürliche Personen haben das Recht, einem Gesundheitsdienstleister ganz oder teilweise Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder ihn aufzufordern, diese ganz oder teilweise an einen anderen Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung