+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Natürliche Personen haben in Fällen, in denen die Gesundheitsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, das Recht, die Übermittlung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur zu verlangen. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie lesen können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung