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+Artikel 7 4 |
Artikel 7 4(4) Haben natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine elektronische Kopie ihrer prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten heruntergeladen, so können sie diese Daten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR an Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl übermitteln. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie gegebenenfalls lesen können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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