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+Artikel 9 1 |
Artikel 9 1(1) Natürliche Personen haben das Recht, Informationen, auch durch automatische Benachrichtigungen, über jeden Zugriff auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, einschließlich des Zugriffs gemäß Artikel 11 Absatz 5, zu erhalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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