(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden kostenlos und unverzüglich über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt und müssen ab dem Tag des Zugriffs auf die Daten mindestens drei Jahre lang abrufbar sein. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
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a)
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Informationen zum Gesundheitsdienstleister oder zu anderen Personen, die auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zugegriffen haben;
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b)
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das Datum und den Zeitpunkt des Zugriffs;
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c)
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auf welche personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zugegriffen wurde.
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