+Artikel 9 3

Artikel 9 3

(3)   Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen Einschränkungen des in Absatz 1 genannten Rechts vorsehen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Offenlegung die lebenswichtigen Interessen oder Rechte des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Versorgung der natürlichen Person gefährden würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung