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+Artikel 10 1 |
Artikel 10 1(1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche Personen ein Recht zum Widerspruch gegen den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die in einem EHR-System erfasst sind, über die in den Artikeln 4 und 12 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten haben. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausübung dieses Rechts reversibel ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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