+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche Personen ein Recht zum Widerspruch gegen den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die in einem EHR-System erfasst sind, über die in den Artikeln 4 und 12 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten haben. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausübung dieses Rechts reversibel ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung