(2) Wenn ein Mitgliedstaat ein Recht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einräumt, legt er Vorschriften und besondere Schutzmaßnahmen für einen solchen Mechanismus zum Widerspruch fest. Insbesondere können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass ein Gesundheitsdienstleister oder ein Angehöriger der Gesundheitsberufe Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erhält, wenn die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person entsprechend Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich ist, selbst wenn der Patient das Recht zum Widerspruch im Rahmen der Primärnutzung ausgeübt hat.