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+Artikel 15 3 |
Artikel 15 3(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen festlegen, mit denen das europäische Austauschformat für EHR auf weitere in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ausgeweitet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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