+Artikel 19 5

Artikel 19 5

(5)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die einschlägigen Stellen für digitale Gesundheit aktiv mit den Vertretern der einschlägigen Interessenträger zusammen und konsultieren diese, einschließlich der Patientenvertreter, der Gesundheitsdienstleister und der Vertreter der Angehörigen der Gesundheitsberufe, einschließlich der Berufsverbände der Angehörigen der Gesundheitsberufe, sowie der Verbraucherorganisationen und der Industrieverbände.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung