+Artikel 21 3

Artikel 21 3

(3)   Die zuständige Stelle für digitale Gesundheit, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer im Einklang mit dem nationalen Recht über den bei der Handhabung der Beschwerde gemachten Fortschritt, über die in Bezug auf die Beschwerde getroffene Entscheidung, über jegliche Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und — im Fall einer solchen Weiterleitung — darüber, dass diese Aufsichtsbehörde von diesem Zeitpunkt an der einzige Ansprechpartner für den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung