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Artikel 21 4(4) Die Stellen für digitale Gesundheit in den betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um Beschwerden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von und dem Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ohne unangemessene Verzögerung zu bearbeiten und über sie zu entscheiden, einschließlich des Austauschs aller relevanten Informationen auf elektronischem Wege. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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