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+Artikel 22 Beziehung zu den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 |
Artikel 22 Beziehung zu den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679Artikel 22 Beziehung zu den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Artikel 3 und 5 bis 10 der vorliegenden Verordnung zuständig. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Geldbußen bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Betrag zu verhängen. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsbehörden und die in Artikel 19 genannten Stellen für digitale Gesundheit arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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