+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit als organisatorische und technische Zugangsstelle für die Erbringung von Diensten, die mit dem grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Primärnutzung in Verbindung stehen. Jede nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit muss mit allen anderen nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen Mitgliedstaaten und mit der zentralen Interoperabilitätsplattform für digitale Gesundheit in der grenzüberschreitenden Infrastruktur MyHealth@EU verbunden sein. Handelt es sich bei der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit um eine Einrichtung aus mehreren Organisationen, die für die Durchführung verschiedener Dienste zuständig sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Beschreibung der Aufgabenverteilung zwischen diesen Organisationen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 26. März 2027 über die Identität ihrer nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit. Die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit kann innerhalb der in Artikel 19 genannten Stelle für digitale Gesundheit benannt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen der Identität der benannten nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich verfügbar.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung