+Artikel 23 3

Artikel 23 3

(3)   Jede nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit ermöglicht den Austausch der in Artikel 14 Absatz 1 genannten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten mit nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen Mitgliedstaaten über MyHealth@EU. Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage des europäischen Austauschformats für EHR.

Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 zusätzliche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten vorsehen, ermöglicht die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit den Austausch der in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten zusätzlichen Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, soweit der betreffende Mitgliedstaat den Zugang zu diesen zusätzlichen Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und deren Austausch gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehen hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung