(2) Anbieter von KI-Systemen, die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-KI-System gelten (im Folgenden „Hochrisiko-KI-Systeme“), und die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (E) 2017/746 fallen, die behaupten, dass diese Hochrisiko-KI-Systeme mit den harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen interoperabel sind, müssen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die europäische Interoperabilitätssoftwarekomponente für EHR-Systeme und die europäische Protokollierungssoftwarekomponente für EHR-Systeme gemäß Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung nachweisen. Für solche Hochrisiko-KI-Systeme gilt Artikel 36 dieses Kapitels.