+Artikel 29 Beschaffung, Erstattung und Finanzierung

Artikel 29 Beschaffung, Erstattung und Finanzierung

Artikel 29

Beschaffung, Erstattung und Finanzierung

Die Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften für die Beschaffung oder Finanzierung von oder Erstattung für EHR-Systeme(n) im Zusammenhang mit der Organisation, Erbringung oder Finanzierung von erbrachten Gesundheitsdienstleistungen beibehalten oder neue festlegen, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Funktionsweise oder die Konformität der harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen nicht beeinträchtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung