Artikel 29
Beschaffung, Erstattung und Finanzierung
Die Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften für die Beschaffung oder Finanzierung von oder Erstattung für EHR-Systeme(n) im Zusammenhang mit der Organisation, Erbringung oder Finanzierung von erbrachten Gesundheitsdienstleistungen beibehalten oder neue festlegen, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Funktionsweise oder die Konformität der harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen nicht beeinträchtigen.