+Artikel 30 4

Artikel 30 4

(4)   Ein Hersteller von EHR-Systemen, der außerhalb der Union niedergelassen ist, stellt sicher, dass seinem Bevollmächtigten die erforderliche Dokumentation ohne Weiteres zugänglich ist, um die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnehmen zu können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung