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+Artikel 30 4 |
Artikel 30 4(4) Ein Hersteller von EHR-Systemen, der außerhalb der Union niedergelassen ist, stellt sicher, dass seinem Bevollmächtigten die erforderliche Dokumentation ohne Weiteres zugänglich ist, um die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnehmen zu können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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