(5) Die Hersteller von EHR-Systemen legen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form vor, die für den Nachweis der Konformität des EHR-Systems mit den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen und den in Artikel 36 genannten gemeinsamen Spezifikationen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von dieser Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller von EHR-Systemen arbeiten mit dieser Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Korrekturmaßnahmen zur Abwendung der Risiken zusammen, die mit einem von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen EHR-System verbunden sind.