+Artikel 31 2
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Artikel 31 2
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem mit dem Hersteller vereinbarten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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a)
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Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der in Artikel 37 genannten technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden während des in Artikel 30 Absatz 3 genannten Zeitraums;
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b)
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auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung einer Kopie des Auftrags sowie aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des EHR-Systems mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 36 erforderlich sind, an die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats;
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c)
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unverzügliche Unterrichtung des Herstellers, wenn der Bevollmächtigte Grund zu der Annahme hat, dass ein EHR-System nicht mehr den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen genügt;
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d)
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unverzügliche Unterrichtung des Herstellers über Beschwerden von Verbrauchern oder beruflichen Nutzern;
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e)
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auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden: Zusammenarbeit bei allen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf EHR-Systeme, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören;
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f)
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Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seinen Pflichten aus der vorliegenden Verordnung nicht nachkommt;
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g)
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Sicherstellung, dass die in Artikel 37 genannten technischen Unterlagen den einschlägigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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