+Artikel 36 2

Artikel 36 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen umfassen folgende Angaben:

a)

ihren Anwendungsbereich;

b)

ihre Anwendbarkeit auf verschiedene Kategorien von EHR-Systemen oder deren Funktionen;

c)

ihre Version;

d)

ihre Gültigkeitsdauer;

e)

einen normativen Teil;

f)

einen erläuternden Teil, einschließlich einschlägiger Durchführungsleitlinien.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung