+Artikel 36 3

Artikel 36 3

(3)   Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen können Angaben zu Folgendem umfassen:

a)

Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten und definierenden Strukturen wie Datenfeldern und Datengruppen für die Darstellung klinischer Inhalte und anderer Bestandteile der elektronischen Gesundheitsdaten;

b)

für Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten zu verwendende Kodiersysteme und Werte, wobei sowohl die potenzielle künftige Harmonisierung der Terminologie als auch ihre Kompatibilität mit den bestehenden nationalen Terminologien gebührend zu berücksichtigen sind;

c)

sonstige Anforderungen an die Datenqualität, z. B. die Vollständigkeit und Genauigkeit der elektronischen Gesundheitsdaten;

d)

technische Spezifikationen, Standards und Profile für den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten;

e)

Anforderungen und Grundsätze in Bezug auf Patientensicherheit und Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität und Schutz elektronischer Gesundheitsdaten;

f)

Spezifikationen und Anforderungen in Bezug auf das Identifizierungsmanagement und die Verwendung der elektronischen Identifizierung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung