+Artikel 37 3

Artikel 37 3

(3)   Die in Absatz 1 genannte technische Dokumentation wird in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer in diesem Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache abgefasst. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der relevanten Teile der technischen Dokumentation in einer der Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung