+Artikel 40 2

Artikel 40 2

(2)   Die Mitgliedstaaten betreiben eine digitale Prüfumgebung für die Bewertung der harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen. Diese digitalen Prüfumgebungen müssen den gemeinsamen Spezifikationen für die europäischen digitalen Prüfumgebungen entsprechen, die in Absatz 4 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über ihre digitalen Prüfumgebungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung