+Artikel 42 Nationale Anforderungen und Berichterstattung an die Kommission
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Artikel 42 Nationale Anforderungen und Berichterstattung an die Kommission

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 42 1

(1)   Die Mitgliedstaaten können nationale Anforderungen für EHR-Systeme und Bestimmungen über deren Konformitätsbewertung in Bezug auf andere Aspekte als die harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen einführen.

Artikel 42 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten nationalen Anforderungen oder Bestimmungen zur Konformitätsbewertung dürfen sich nicht negativ auf die harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen auswirken.

Artikel 42 3

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten Anforderungen oder Bestimmungen gemäß Absatz 1 erlassen, unterrichten sie die Kommission darüber.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung