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+Artikel 43 3 |
Artikel 43 3(3) Die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten Marktüberwachungsbehörden können die gemäß Artikel 19 benannten Stellen für digitale Gesundheit sein. Nimmt eine Stelle für digitale Gesundheit Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde wahr, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jegliche Interessenkonflikte verhindert werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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