+Artikel 44 3

Artikel 44 3

(3)   Kommt eine Marktüberwachungsbehörde zu dem Schluss, dass ein EHR-System der Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen oder bestimmten Aspekten des Schutzes öffentlicher Interessen schadet, so stellt der Hersteller der betroffenen natürlichen Person oder dem betroffenen Nutzer und gegebenenfalls anderen Dritten, die von diesem Schaden betroffen sind, unbeschadet der Datenschutzvorschriften unverzüglich Informationen und gegebenenfalls Unterlagen zur Verfügung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung