+Artikel 44 10

Artikel 44 10

(10)   Im Falle eines Risikos für die Sicherheit der Patienten oder die Informationssicherheit können die Marktüberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen ergreifen und von dem Hersteller des betreffenden EHR-Systems, seinem Bevollmächtigten und gegebenenfalls anderen Wirtschaftsakteuren verlangen, sofortige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung