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+Artikel 45 4 |
Artikel 45 4(4) Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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