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+Artikel 45 5 |
Artikel 45 5(5) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des EHR-Systems auf dem Markt zu untersagen oder zu beschränken oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt zurückgenommen wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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