+Artikel 46 1

Artikel 46 1

(1)   Wurden gemäß Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 3 Einwände gegen eine von einer Marktüberwachungsbehörde ergriffene nationale Maßnahme erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich diese Marktüberwachungsbehörde und die einschlägigen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der betreffenden nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Dieser Durchführungsbeschluss wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. Die Kommission richtet ihren Durchführungsbeschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den einschlägigen Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung