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+Artikel 47 3 |
Artikel 47 3(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und den Inhalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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