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Artikel 47 4(4) Die Kennzeichnung wird in mindestens einer Amtssprache der Union oder mindestens einer leicht verständlichen Sprache erstellt, die von demjenigen Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die Wellness-Anwendung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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