+Artikel 51 3

Artikel 51 3

(3)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung und Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten festlegen, die Verbesserungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung dieser Daten, wie etwa Korrekturen, Anmerkungen und Anreicherungen, auf der Grundlage einer Datengenehmigung gemäß Artikel 68 enthalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung