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+Artikel 51 4 |
Artikel 51 4(4) Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene strengere Maßnahmen und zusätzliche Schutzmaßnahmen einführen, um die Sensibilität und den Wert der Daten, die unter Absatz 1 Buchstaben f, g, i und q fallen, zu schützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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