+Artikel 52 2

Artikel 52 2

(2)   Die Gesundheitsdateninhaber unterrichten die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über alle elektronischen Gesundheitsdaten, die Inhalte oder Informationen enthalten, die durch Rechte am geistigen Eigentum oder als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind oder die unter das gesetzliche Datenschutzrecht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen. Die Gesundheitsdateninhaber identifizieren, welche Teile der Datensätze betroffen sind, und begründen, weshalb der spezifische Schutz der Daten notwendig ist. Die Gesundheitsdateninhaber stellen diese Informationen bei der Übermittlung der Beschreibungen des sich in ihrem Besitz befindlichen Datensatzes gemäß Artikel 60 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder spätestens nach Erhalt einer Anfrage der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bereit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung