(3) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ergreifen alle spezifischen geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher, organisatorischer und technischer Art, die sie für erforderlich halten, um die Rechte am geistigen Eigentum, Geschäftsgeheimnisse oder das gesetzliche Datenschutzrecht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu schützen. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bleiben für die Entscheidung über die Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Maßnahmen verantwortlich.