(4) Bei der Erteilung von Datengenehmigungen gemäß Artikel 68 können die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten den Zugang zu bestimmten elektronischen Gesundheitsdaten von rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen abhängig machen, wozu vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesundheitsdateninhabern und Gesundheitsdatennutzern über den Austausch von Daten gehören können, die Informationen oder Inhalte enthalten, die durch Rechte am geistigen Eigentum oder Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Die Kommission arbeitet unverbindliche Muster von Vertragsbedingungen für solche Vereinbarungen aus und empfiehlt diese.