(5) Wenn die Gewährung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung ein ernstes Risiko dahingehend birgt, dass die Rechte am geistigen Eigentum, Geschäftsgeheimnisse oder das gesetzliche Datenschutzrecht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verletzt werden, das nicht auf zufriedenstellende Weise beseitigt werden kann, verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Antragsteller für Gesundheitsdaten den Zugang zu diesen Daten. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten unterrichtet den Antragsteller für Gesundheitsdate über diese Verweigerung und legt dem Antragsteller für Gesundheitsdaten eine Begründung vor. Gesundheitsdateninhaber und Antragsteller für Gesundheitsdaten haben das Recht, eine Beschwerde gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung einzureichen.